AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
entsprechend der Empfehlung des Vereins der Deutschen Maschinenbau-Anstalten e.V. – VDMA-Stand März 2002
legalisiert beim Bundeskartellamt unter Az.B2 – 117/01
I. Geltung der Bedingungen
1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware und Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. In Prospekten, Anzeigen usw. etwa enthaltene Angebote sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden. Verträge kommen aufgrund von Angeboten und Bestellungen des Bestellers nur zustande, wenn wir das Angebot bzw. die Bestellung schriftlich bestätigen. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vermerkt ist. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Besteller ist verpflichtet vom Lieferer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritter zugänglich zu machen.
III. Preise
1. Maßgebend sind unsere jeweils im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Preise zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 3 Monaten die Preise entsprechend der eingetreten Kostensteigerung aufgrund Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, Erhöhung unserer Herstellungskosten, Erhöhung von Frachtkosten, öffentliche Abgaben, Löhnen und ähnlichem, durch die unsere Lieferungen mittelbar betroffen werden, zu erhöhen.
2. Festpreise bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
3. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk ohne Verpackung.
4. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug an uns zu leisten, und zwar bei Rechnungen über Maschinen, Aggregate und Sonderwerkzeuge.
30,0 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
50,0 % nach Mitteilung an den Kunden, das die Hauptteile versandbereit sind;
Rest innerhalb eines weiteren Monats.
5. Rechnungen über Armaturen, Geräte, Ersatz- und Zubehörteile sind zahlbar innerhalb 2% / 14 Tagen, 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, Serviceleistungen, Reparaturen und Lohnarbeiten sind sofort ohne Abzug zahlbar.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Vereinbarte Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich angemessen, wenn durch Arbeitskämpfe oder durch den Eintritt unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Willens oder Einflusses liegen, die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes verzögert wird.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessene verlängerte Frist zu beliefern.
2. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener Frist zu beliefern.
3. Wir sind in zumutbaren Umfang zu Teillieferungen und Leistungen sowie zu entsprechender Berechnung berechtigt.
V. Versand und Gefahrenübergang
1. Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten des Bestellers. Sofern keine anderweitige schriftliche Weisung vorliegt, beauftragen wir mit dem Versand nach unserem Ermessen eine Spedition unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der billigsten und schnellsten Versandart. Dem Vertrag mit der Spedition werden die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen zugrundegelegt. Hat der Besteller mitgeteilt, dass er selbst eine Spedition mit dem Transport beauftragen wird, so muss der Liefergegenstand spätestens 5 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft abgenommen werden.
2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, im übrigen 5 Tage nach Anzeige der tatsächlich vorhandenen Versandbereitschaft an den Besteller. Unabhängig davon geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn dieser sich in Annahmeverzug befindet.
3. Bei Reparaturen und Montagen ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat.
Erweist sich unsere Leistung als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn wir unsere Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennen. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Kunden, so gilt die Abnahme nach Verlauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
VI. Gewährleistung und Haftung
1. Ist der Liefergegenstand (Kaufsache) innerhalb von 12 Monaten, bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten fehlerhaft, liefern wir nach unserer Wahl, unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden, Ersatz oder bessern nach. Alle angezeigten Mängel verjähren in 6 Monaten vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, frühestens jedoch mit Ablauf der oben genannten Gewährleistungsfrist. Schlägt eine angemessene Zahl von Nachbesserungsversuchen fehl, oder ist eine Nachbesserung unmöglich, kann der Kunde Wandelung oder nach seiner Wahl Minderung verlangen. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der uns gegen die Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehende Ansprüche. Wir leisten keine Gewähr für Leistungen Dritter, auch wenn diese in wirtschaftlicher Zusammenhang mit Leistungen von uns, die etwa bei Reparaturen oder Gesamtprojekten stehen.
2. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird nur dann übernommen, wenn solche Eigenschaften außerhalb der Werkskataloge ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir nur, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
3. Bei neu gelieferten Einzelkomponenten und Hydraulikaggregaten haften wir nicht für die Gesamtfunktion der Anlage und Maschine. Systemverantwortung übernehmen wir ausdrücklich nur bei Gesamtlieferung und schriftlicher Bestätigung, vorheriger Absprache und Kenntnis aller Parameter.
4. Für allgemeine Reparaturen ( Pumpen, Ventile usw. ) gültig für eingebaute Neuteile gilt eine Gewährleistung von 12 Monaten nach Inbetriebnahme ( 6 Monate im Mehrschichtbetrieb ) Sie endet jedoch spätestens 18 Monate nach Gefahrübergang. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit der Einstellungen an Pumpenreglern, Steuerorganen sowie elektrischen und elektronischen Reglern kann von uns im Werk nicht vorgenommen werden. ( Einstelldaten von Gerätehersteller unbekannt ) Wir gewähren die Prüfung von hydraulischen Daten ( Nennwerte: Druck, Volumenstrom, Drehzahl ) und die Grundfunktionen, nicht die Anpassung an die Maschinendaten und das Verhalten der Maschine in die diese reparierten Komponenten eingebaut werden. Produktionsausfälle sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
5. Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, bei denen der Erhalt der Funktionstüchtigkeit der Kaufsache durch eine regelmäßige Wartung beeinflusst wird, ist einer eindeutigen Prüfung des Mangelanspruches durch den Lieferanten stattzugeben, bzw. einer Prüfung durch den Hersteller. Es ist zu belegen, dass die Wartungs- und die Funktionsanweisungen befolgt wurden.
6. Der Besteller ist verpflichtet die Lieferung unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind ohne schuldhaftes Zögern schriftlich und unter genauer Angabe der Mängeln, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung zu rügen. Nicht sofort erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung schriftlich geltend zu machen. Mit erkennbare behaftete Ware darf nicht verarbeitet werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden zur Besichtigung durch für den Lieferer bereitzuhalten. Auf Verlangen hat der Besteller die mangelhafte Ware an den Lieferer zurückzusenden. Verletzt der Besteller seine Untersuchungs-, Rüge-, Bereithaltungs- oder Rücksendepflicht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche des Bestellers.
7. In gleicher Weise erlöschen die Gewährleistungsansprüche, wenn der Besteller ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten Reparaturen an den Liefergegenständen durchführt. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller nach Mitteilung an den Lieferer das Recht , den Mangel auf seine Kosten zu beseitigen. Diese werden ihm insoweit ersetzt, als sie bei Vornahme der Nachbesserung oder bei Ersatzlieferung durch den Lieferer entstanden wären.
8. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge leisten wir nach Ihrer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift. Bei Fremderzeugnissen, die von Dritten bezogen und an den Besteller weitergeliefert werden, steht uns das Recht zu dem Besteller die Ansprüche gegen den Unterlieferanten abzutreten und ihn auf die Geltungsmachung dieser abgetretenen Ansprüche zu verweisen. Im Falle von Nachbesserung oder Ersatzteillieferung trägt der Lieferer die Kosten für Lieferung und Versand des nachgebesserten oder ersatzgelieferten Gegenstandes. Sonstige Kosten, insbesondere des Aus- und Einbaus trägt der Lieferer höchstens bis zu 25% des Rechnungsbetrages des betreffenden Liefergegenstandes.
9. Ist die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich oder ist die hierfür vom Besteller des Lieferer gesetzte Nachfrist abgelaufen, so ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Rechnungsbetrages zu verlangen. Das gleiche Recht besteht im Falle der Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer wenn dieser dem Besteller gegenüber die Gewährleistung schriftlich abgelehnt hat.
10. Die Kosten unberechtigter Mängelrüge gehen zu Lasten des Bestellers.
11. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
12. Wir leisten für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen im gleichem Umfang Gewähr wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, 6 Monate bei Mehrschichtbetrieb, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den gelieferten Liefergegenstand.
13. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus einem der nachfolgenden Gründe entstanden sind:
Nicht bestimmungsgemäße oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch Besteller oder Dritte, natürliche Abnützung, ungeeigneter Baugrund, chemische, witterungsbedingte, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, fehlerhafte oder unsachgemäße Behandlung – insbesondere durch übermäßige Beanspruchung – oder ungeeignete Betriebsmittel.
14. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bestehenden Forderungen einschließlich der Saldoforderungen aus Kontokorrent und evl. Scheck- und Wechselforderungen sowie bis zur Freistellung von Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferer im Interesse des Bestellers eingegangen ist, Eigentum des Lieferanten.
2. Der Besteller ist zur Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermengung mit anderen Sachen nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs berechtigt.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung, wird hierbei im Auftrag der Fengler Hydraulik GmbH vorgenommen, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Werden die von uns gelieferten Waren mit anderen unter verlängertem Vorbehalt stehenden Sachen verarbeitet, so erwirbt die Fengler Hydraulik GmbH Miteigentum an den neuen Sachen in dem Verhältnis, in dem sich die Rechnungsbeträge der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zueinander verhalten. Lassen sich Rechnungsbeträge nicht ermitteln, so ist der jeweilige Wert der Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung maßgeblich.
4. Soweit durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermengung das Vorbehaltseigentum des Lieferanten untergeht, wird vereinbart, dass der Besteller den Lieferanten an der neuen Sache gemäß § 930 BGB im Zeitpunkt des Rechtsverlustes Miteigentum überträgt. Für die Höhe des Miteigentumsanteils ist das Verhältnis maßgebend, in dem sich der Rechnungsbetrag der Lieferung des Lieferanten zum Wert der neuen Sache verhält. Der Besteller verwahrt die Waren des Lieferanten.
5. Der Besteller ist verpflichtet, die aufgrund der vorstehenden Ziffern im (Mit-) Eigentum der Fengler Hydraulik GmbH verbleibenden, bzw. an deren Stelle tretenden Waren ( Vorbehaltsware ) nach außen hin als solche zu kennzeichnen und von anderen Waren getrennt aufzubewahren. Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten abgetreten. Der Besteller hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
6. Geht das Vorbehaltungseigentum aus welchem rechtlichen oder tatsächlichen Grund auch immer unter oder wird es beschädigt, so tritt der Besteller schon jetzt seine sich hieraus ergebenen Ansprüche gegenüber Dritten an den Lieferanten ab. Auf Anforderung hat der Besteller die Abtretung dem Dritten anzuzeigen und dem Lieferanten Name und Anschrift bekannt zugeben.
7. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die durch die Veräußerung der Vorbehaltsware sich ergebenden Kaufpreisforderungen gegen Dritte tritt der Besteller hiermit bis zur völligen Tilgung aller Verbindlichkeiten an den Lieferanten ab. Der Besteller bleibt jedoch zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf bis auf Widerruf berechtigt. Die eingezogenen Beträge hat er unverzüglich an den Lieferanten weiterzuleiten. Soweit der Dritterwerber nicht sofort bezahlt, hat der Besteller die Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt weiterzuverkaufen. Das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erlischt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, sich gegenüber den Lieferanten in Zahlungsverzug befindet oder gegen sonstige sich aus den vorliegenden Bedingungen ergebene Verpflichtungen verstößt. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Auf Verlangen hat er dem Lieferer die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen auszuhändigen, den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen. Der Lieferer ist berechtigt, im Namen des Bestellers den Drittschuldner von der Forderungsabtretung zu benachrichtigen.
8. Wird vom Besteller Vorbehaltsware zusammen mit anderer, dem Lieferanten nicht gehörender Ware weiterveräußert, so gilt die Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die mit der anderen Ware Gegenstand des Kaufvertrages war, als abgetreten.
9. Als Veräußerung im vorstehenden Sinne gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- oder Werklieferungs-Verträgen.
10. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferer unverzüglich von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung des Vorbehaltseigentum und der abgetretenen Forderung durch Dritte Mitteilung zu machen. Darüber hinaus hat der Besteller den Dritten bereits im vorhinein auf die an der Ware bzw. der abgetretenen Forderungen bestehende Rechte an den Liefereranten hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention des Lieferer trägt der Besteller.
11. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die von Lieferer gegen den Besteller zustehenden Forderungen um mehr als 25% übersteigt.
VIII. Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 2% / 14 Tagen, 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2. Bei Ratenzahlungsvereinbarungen werden die gesamte Restschuld und alle sonstigen Forderungen fällig, sofern der Besteller mit mindestens einer Rate in Verzug gerät.
3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Die Hereinnahme von Schecks und Wechseln erfolgt stets nur zahlungshalber. Die Hereinnahme von Wechseln bedarf in jedem Einzelfall unserer vorherigen Zustimmung, wobei wir uns vorbehalten, spezielle Wechselbedingungen zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn uns der Besteller einen Scheck zur teilweisen oder völligen Abdeckung des Wechselbetrages zur Verfügung stellt. Diskont und Wechselspesen sind vom Besteller zu tragen und sofort zu entrichten.
4. Gerät der Besteller in Verzug, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 4% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank zu berechnen.
5. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
IX. Rückkauf unserer Waren
1. Wir sind in Ausnahmefällen bereit, die von uns gelieferte Ware frachtfrei zurückzukaufen. Dies Bedarf jedoch für den Einzelfall einer schriftlichen Vereinbarung. Der Besteller ist daher nicht berechtigt, uns die gelieferte Ware ohne Vereinbarung zurückzusenden.
2. Bei der Festsetzung des Rückkaufpreises nehmen wir unter Berücksichtigung der bei uns anfallenden Bearbeitungs- und Überprüfungskosten sowie des Zustandes der zurückgekauften Ware einen Abschlag vom ursprünglichen Rechnungswert vor, dessen Höhe wir für jeden Einzelfall gesondert festlegen.
X. Schutzrechtsverwarnung
1. Wenn Dritte dem Besteller gegenüber hinsichtlich des Liefergegenstandes die Verletzung gewerblicher Schutzrechte geltend machen, so ist dieser verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren.
XI. Gerichtsstand; Teilnichtigkeit; Anwendbares Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, einschließlich Scheck- und Wechselklagen, sowie für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist München. Nach Wahl des Auftragsnehmers kann der Besteller / Käufer aber auch an seinem Gerichtsstand verklagt werden.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
XII. Schlussbestimmung
1. Der Besteller nimmt gemäß § 26 BDSG zustimmend zur Kenntnis, dass die Firma Fengler Hydraulik GmbH seine Daten EDV-mäßig speichert.
2. Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgen wirtschaftlichen Zweck so weit als möglich verwirklicht.
Stand: 2005
Fengler Hydraulik GmbH
Obere Dorfstraße 12
85653 Aying